Die von der Initiative Friedliche Uni Augsburg (IFUA) eingereichte Formulierung einer Zivilklausel wurde auf einer (nicht beschlussfähigen) Vollversammlung der Studierenden mit 77% Zustimmung bestätigt. Diese Formulierung wurde in der Erweiterten Universitätsleitung (EUle) nicht thematisiet und ist dadurch auch nicht bindend in der universiätren Grundordnung enthalten.
(1) Die Universität Augsburg ist eine Universität, an der Lehre,Forschung und Studium ausschließlich zivilen und friedlichen Zwecken dienen.
(2) Unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob zivile Zwecke verfolgt werden, sind alle Drittmittel in Bezug auf Drittmittelgeber, Zeitraum, Projektverantwortliche, Finanzvolumen nach Drittmittelgeber, Zielsetzung und Fragestellung vor Beginn des Projekts öffentlich bekannt zu geben.
Diese Formulierung beinhaltet bei (2) eine Transparenzklausel. Das Fehlen einer Transparenzklausel hat unter anderm dazu geführt, dass an der Universität Bremen, trotz einer Zivilklausel, unbemerkt über einen längern Zeitraum Gelder des Pentagons für militärische Forschungsprojekte geflossen sind und erst durch Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung (Nov. 2013) öffentlich bekannt wurde.
Die Augsburger Formulierung greift nach eigener Interpretation bei Grundlagenforschung und bei Verwendung des persönlichen Etats der Forschenden nicht.
TU Berlin
Beschluss des Akademischen Senats (AS)
von 1991 (als Fortsetzung der vorher durch die Alliierten im
Zusammenhang mit dem Vier-Mächte-Status Berlins erlassenen
Zivilklausel):
„Der Akademische Senat (AS) begrüßt
die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt,
rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten
Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind
sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung
durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren
darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden
können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.
Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden. Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt.“
Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden. Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt.“
Universität Bremen
Beschluss des Akademischen Senats von 1986:
„Der Akademische Senat lehnt jede
Beteiligung an Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw.
Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Universität auf,
Forschungsthemen und -mittel abzulehnen, die Rüstungszwecken dienen
können.“
Beschluss des Akademischen Senats von 1991:
„Der Bewerber / die Bewerberin soll
zukünftig an der Universität Bremen keine Militär- und Rüstungsforschung
betreiben und sollte nicht aus Bereichen der Rüstungsforschung kommen.“
Uni Konstanz
Beschluss des Großen Senats von 1991:
„Auch der Wissenschaft und Forschung
kommt im Hinblick auf die angehäuften Waffenpotentiale in unserer Zeit
eine immer größere Verantwortung zu. Der Große Senat der Universität
Konstanz erklärt hierzu, dass Forschung für Rüstungszwecke, insbesondere
zur Erzeugung von Massenvernichtungswaffen an der Universität Konstanz
keinen Platz hat und auch in Zukunft keinen Platz haben wird.“
TU Dortmund
Beschluss des Senats von 1991:
„Der Senat der Universität Dortmund
erklärt im Sinne einer Selbstverpflichtung, dass die Forschung an der
Universität Dortmund ausschließlich zivilen Zwecken dient und auch
zukünftig keine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt
werden, die erkennbar militärischen Zwecken dienen sollen.“
Klausel im Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
„Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die an der Universität Dortmund im Rahmen des Vorhabens entstandenen
Forschungsergebnisse ausschließlich für zivile Zwecke zu nutzen.“
Uni Oldenburg
2007 in der Grundordnung festgeschrieben:
„Alle an Forschung und Lehre
beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Folgen
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der
Forschung, vor allem an der Universität, bekannt, die Gefahren für
Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben herbeiführen
können, sollen sie die Ethikkommission unter- richten.“
TU Ilmenau
Beschluss des Akademischen Senats von 2010, im Leitbild festgeschrieben:
„Grundlagen einer
verantwortungsbewussten Lehre, Forschung und Entwicklung sind die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland, Autonomie und Selbstregulierungsfähigkeit
der Universität sowie die friedliche, zivile Nutzung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und die nachhaltige Bewahrung der menschlichen
Lebensgrundlagen.“
Uni Tübingen
2010 in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:
„Lehre, Forschung und Studium an der
Universität sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der
Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen erfolgen.“
Uni Rostock
2011 in der Grundordnung festgeschrieben:
„Lehre, Forschung und Studium an der
Universität sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der
Völker bereichern und im Bewusstsein der Nachhaltigkeit bei der Nutzung
der endlichen natürlichen Ressourcen erfolgen.“
Hochschule Bremen
Beschluss des Akademischen Senats von 2012:
„Studium, Lehre und Forschung an der
Hochschule Bremen dienen ausschließlich friedlichen Zwecken. Der
Akademische Senat lehnt die Beteiligung von Wissenschaft und Forschung
an Projekten mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert
die Mitglieder der Hochschule auf, derartige Forschungsthemen und
-mittel abzulehnen. Werden Forschungsvorhaben bekannt, deren Ergebnisse
das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohen können, werden diese
im Akademischen Senat hochschulöffentlich diskutiert.“
Ergänzend zur Zivilklausel fasste der
Akademische Senat zur Frage der ethischen Anforderungen an das Handeln
der Forscherinnen und Forscher am 12. Juni 2012 folgenden Beschluss:
„Der Akademische Senat fordert das
Rektorat auf, im Rahmen der Gestaltung der Verfahrensabläufe zur
Beantragung von Forschungsmitteln sowie zur Durchführung von
Auftragsforschungsprojekten (Drittmittelrichtlinie) sicherzustellen,
dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule die
Zivilklausel, die Anforderungen des Leitbildes der Hochschule sowie das
Mitbedenkensgebot des § 7 Absatz 1 BremHG (Anmerkung: Bremisches
Hochschulgesetz) beachten und ihre Forschungsvorhaben an den sich daraus
ergebenden Maßstäben messen.“
Hochschule Bremerhaven
Beschluss des Akademischen Senats von Juni 2012, im März 2013 auch im Leitbild verankert:
„Die Hochschule Bremerhaven ist dem
Frieden verpflichtet und konzentriert ihre Tätigkeiten auf zivile
Zwecke. Sie erwartet von ihren Angehörigen ein ethisches Verhalten in
Forschung und Lehre.“
TU Darmstadt
Beschluss der Universitätsversammlung vom Oktober 2012, in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:
„Forschung, Lehre und Studium an der
Technischen Universität Darmstadt sind ausschließlich friedlichen
Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung,
insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie
Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.“
Uni Göttingen
Beschluss des Senats von Februar 2013:
„I.
1. Die Universität bekennt sich zum Frieden und zur Gerechtigkeit in der Welt. Die Universität und die in ihr tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind bestrebt, durch Forschung und Lehre dem Frieden der Welt zu dienen. Sie sind bei ihrem Handeln in Verantwortung für die Gesellschaft den der Wissenschaft immanenten ethischen Grundsätzen verpflichtet.
2. Der Senat wird die Zivilklausel in geeigneter Weise im Leitbild der Universität verankern.
3. Präsidium und Vorstand werden aufgefordert, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber Forschungsvorhaben mit erkennbar militärischem Zweck angezeigt werden. Hierüber ist einmal im Jahr in geeigneter Weise im Senat zu berichten.
II.
Der Senat gibt folgende Erklärung zu Ziffer I. 3. des Beschlusses zu Protokoll: „Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse mittelbar oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendbar sind (z.B. die Beteiligung an der Entwicklung sogenannter Dual-Use-Güter), sind ausschließlich dann anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass die Ergebnisse militärisch verwendet werden sollen.“
1. Die Universität bekennt sich zum Frieden und zur Gerechtigkeit in der Welt. Die Universität und die in ihr tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind bestrebt, durch Forschung und Lehre dem Frieden der Welt zu dienen. Sie sind bei ihrem Handeln in Verantwortung für die Gesellschaft den der Wissenschaft immanenten ethischen Grundsätzen verpflichtet.
2. Der Senat wird die Zivilklausel in geeigneter Weise im Leitbild der Universität verankern.
3. Präsidium und Vorstand werden aufgefordert, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber Forschungsvorhaben mit erkennbar militärischem Zweck angezeigt werden. Hierüber ist einmal im Jahr in geeigneter Weise im Senat zu berichten.
II.
Der Senat gibt folgende Erklärung zu Ziffer I. 3. des Beschlusses zu Protokoll: „Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse mittelbar oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendbar sind (z.B. die Beteiligung an der Entwicklung sogenannter Dual-Use-Güter), sind ausschließlich dann anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass die Ergebnisse militärisch verwendet werden sollen.“
Uni Frankfurt am Main
Beschluss des Senats von März 2013:
„Lehre, Forschung und Studium an der Goethe-Universität dienen zivilen und friedlichen Zwecken.“
Uni Münster
Beschluss des Senats von Juli 2013:
„Forschung, Lehre und Studium an der Universität Münster sind auf zivile und friedliche Zwecke ausgerichtet.“
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